Satzung

§ 1 Name

Der EUFC führt den Namen Grenzenlos Eisern – Fanclub für Respekt und Toleranz im Stadion.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

Der Zweck des EUFC ist auf die Förderung des 1. FC Union Berlin e.V. und des Fußballsportes gerichtet. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

§ 4 Satzungshoheit

Der EUFC und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des 1. FC Union Berlin e.V. in der jeweils gültigen Fassung, soweit deren Inhalt auf den Verein anwendbar ist.
Davon ausgenommen ist explizit die Pflicht der Mitglieder des Vereins zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an den 1. FC Union Berlin e.V.

Eine Änderung der Satzung des Vereins bedarf der Zustimmung des Präsidiums des 1. FC Union Berlin e.V. Entspricht der Verein nicht mehr den Inhalten der Satzung des 1. FC Union Berlin e.V., verliert der Verein die Stellung als eingetragener Union-Fanclub.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsabschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand muss aus den Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

(2) Der Vorstand besteht aus
a) erster Vorsitz
b) zweiter Vorsitz
c) Kassenverwaltung

(2) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

(3) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

§ 7 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt den EUFC in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

(2) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer des Geschäftsjahres gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus einem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den EUFC nur mit Beschränkung auf das
Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

§ 8 Verwendung des Union-Logos

Der eingetragene Union-Fanclub verpflichtet sich, das Logo des 1. FC Union Berlin
e.V. nicht zu kommerziellen Zwecken zu verwenden. Eine Nutzung des Logo muss
immer dem 1.FC Union Berlin e.V. mitgeteilt und von diesem schriftlich genehmigt
werden.